Rechtslage
EuGH und BGH – Weiterveräußerung gebrauchter Lizenzen legal:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil den Software-Gebrauchthandel Handel für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Laut dem Urteil des EuGH ist der Handel mit gebrauchter Computer Software auch bei online übertragener Software erlaubt. Der BGH hat das Urteil des EuGH am 17.07.2013 vollumfänglich bestätigt.
Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrechtsgesetz (UrhG):
Im Urheberrechtsgesetzt ist der Erschöpfungsgrundsatz verankert und besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig veräußert hat. Der Urheber kann somit nur einmal von dem Veräußerung seines Produktes profitieren und danach nicht bestimmen, welchen weiteren Weg das Wertstück nimmt. Der Erstkäufer kann somit ohne Zustimmung des Verkäufers entscheiden, ob und an wen er das Produkt weiterveräußert.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt speziell auch für Software Produkte gemäß § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG. In einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf aufbauend entschieden, dass jede Weiterverbreitung der betreffenden Software zulässig ist, nachdem der Hersteller diese erstmalig verkauft hat. Vertragsklausen, welche die Weiterveräußerung von gebrauchter Software untersagen, sind mit dem Erschöpfungsgrundsatz unvereinbar und nach dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2012 nichtig.
Der EuGH legte außerdem für online übertragene Lizenzen fest, dass der Zweiterwerber diese erneut beim Hersteller herunterladen darf. „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH.
Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ebenfalls legal:
Das Urteil des EuGH gilt auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. Dezember 2012 bestätigt.